RECHT
Rechtsfalle Autokauf.
Wer ein Auto kauft, vergisst gerne einmal die rechtliche Grundlage. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.
Wissen Sie, wie die Rechtslage beim Autokauf aussieht? Gerade bei Occasionen ist Vorsicht geboten, damit Sie am Ende nicht das Nachsehen haben. Wir zeigen Ihnen auf, worauf Sie achten müssen und wie Sie Rechtsfallen vermeiden.
Als Autolenkerin oder Autolenker haben Sie zahlreiche Berührungspunkte mit geltendem Recht. Beim Autokauf ist es das Kaufvertragsrecht, bei Autofahrten das Strassenverkehrsgesetz, bei Reparaturen das Werkvertragsrecht oder im Falle eines Leasings das Leasingrecht.
Kaufen Sie Ihr Auto neu bei der Garage, Occasion ab Platz oder aus Privatbesitz? Die Ausgangslagen könnten nicht unterschiedlicher sein. Aus dem Vergleich geht klar hervor: Rein rechtlich betrachtet sind die Risiken bei der Anschaffung eines Neuwagens deutlich geringer als beim Kauf eines Occasionswagens. Denn beim Occasionskauf wird weit mehr gestritten.
Sachverhalt | Neuwagen | Occasion |
---|---|---|
Werksgarantie | Ja | in der Regel nein |
Gewährleistungsanspruch | Ja, wird aber häufig ausgeschlossen | Ja, wenn nicht im Vertrag ausgeschlossen |
Fristen für Mängelrüge | Umgehend nach Entdeckung, max. 7 Tage | Umgehend nach Entdeckung, max. 7 Tage |
Anzahl der Streitigkeiten | 10% | 90% |
«Betrachten wir die Fälle der letzten zwölf Monate, zeigt sich klar, wo Herr und Frau Schweizer am häufigsten streiten – an erster Stelle steht der Autokauf. Danach folgen die Bereiche Reparaturen, Leasing und Miete.»
Nie war der Kauf eines Occasionswagens – oder der Verkauf des eigenen Autos − so einfach wie heute. Dank Online-Plattformen wie autoscout24.ch, carforyou.ch oder tutti.ch ist das Schnäppchen buchstäblich nur einen Klick entfernt. Der (Ver-)Kauf eines Occasionsautos birgt jedoch Streitpotenzial, weil der Vertrag oft zwischen zwei Privatpersonen ohne juristische Kenntnisse besteht. Zudem sind ältere Autos fehleranfälliger als Neuwagen. Mit guter Vorbereitung können die wichtigsten Fallstricke umgangen werden.
Herr Schmid kauft von Herrn Fischer einen Alfa Romeo mit Jahrgang 2010 und 100’000 Kilometern. Der Kaufpreis liegt bei CHF 10’000. Nach zwei Wochen erleidet der Alfa Romeo einen Motorschaden. Im Vertrag haben die beiden die Gewährleistung nicht spezifisch geregelt. Welche Ansprüche hat Herr Schmid?
Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, besteht die gesetzliche Gewährleistung (Garantie) von zwei Jahren (OR 210). Im Occasionshandel kann die Gewährleistungsfrist reduziert oder ganz ausgeschlossen werden. Dies muss aber im Kaufvertrag schriftlich festgehalten sein. Private Verkäufer wissen das oft nicht. Deshalb werden sie nicht selten in die Pflicht genommen. Im vorliegenden Beispiel würde das heissen, dass der Verkäufer Herr Fischer für den Motorschaden aufkommen muss, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand.
«Beim Occasionskauf handelt es sich oft um Risikokäufe, weil die Gewährleistung häufig wegbedungen wird. Lassen Sie das Fahrzeug im Zweifelsfall fachkundig überprüfen. Werden Mängel entdeckt, sind sie umgehend zu rügen – am besten mit eingeschriebenem Brief.»
Grundsätzlich muss das verkaufte Fahrzeug lediglich eine Wertqualität aufweisen, die der Normalbeschaffenheit entspricht. Bei älteren Fahrzeugen sind Abnutzungen unvermeidlich. Sind diese nicht ausgeprägter als üblich, so handelt es sich nicht um Mängel im Rechtssinne. Das heisst, normale Verschleiss-, Abnutzungs- und Alterserscheinungen fallen nicht unter den Mangelbegriff.
Sofern kein Mangel im Rechtssinne vorliegt, hat die kaufende Person den Mangel hinzunehmen, auch wenn die gesetzliche Sachgewährleistung gilt. Je älter und je höher die Laufleistung, desto mehr übliche Mängel sind zu erwarten. Daraus können keine Rechte abgeleitet werden.
Handelt es sich hingegen um einen aussergewöhnlichen Mangel, muss die Käuferin oder der Käufer diesen umgehend rügen. Im Zweifelsfall sollten alle Mängel gerügt werden. Erfolgt eine Mängelrüge nicht rechtzeitig, bewirkt dies die Genehmigung des gekauften Autos – ausser es liegt eine absichtliche Täuschung vor. Um einen Garantieanspruch geltend zu machen, muss die kaufende Person nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Occasionswagens vorhanden, aber nicht erkennbar war.
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Fahrzeugkaufvertrag | DOCX | 0 Mb |