Recht
Ferien beziehen: Das ist Ihr gutes Recht.
Erholung vom Alltag: Diese Rechte haben Sie und hier gilt das Gesetz.
Ferien sind eine wichtige Erholung vom Alltag. Aber sie können nicht immer am Wunschtermin bezogen werden. Oder man wird in den Ferien krank. Was darf beim Ferienbezug verlangt werden und was ist gesetzlich geregelt?
Haben Sie gewusst, dass Sie zwei Wochen Ferien am Stück nehmen müssen? Das Gesetz will nämlich, dass Sie sich ausreichend von der Arbeit erholen können. Aber längst nicht alles ist so klar geregelt, wenn es ums Thema Ferien geht. Oft braucht es Toleranz und Verständnis – vom Arbeitgebenden genauso wie von den Mitarbeitenden.
In erster Linie bestimmt das der Arbeitgebende. Dabei muss das Unternehmen aber wenn immer möglich auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht nehmen. Wenn jemand beispielsweise schulpflichtige Kinder hat, sollte diese Person während der Schulferien Ferien nehmen können.
Im Gegenzug gilt: Wenn das Unternehmen Betriebsferien hat, dann müssen die Mitarbeitenden in dieser Zeit Ferien beziehen. Damit beide Seiten gut planen können, sollten Ferienansprüche mindestens drei Monate vorher besprochen werden. In der Praxis geschieht das meistens schon Anfang Jahr. Der Bezug von Ferien hat also gesetzliche Eckpfeiler, bedingt aber auch Toleranz von allen Beteiligten.
Wenn Ferien zwischen dem Betrieb und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter vereinbart sind, dürfen sie ohne triftigen Grund nicht verschoben oder abgesagt werden. Der Arbeitgebende kann aber aus dringenden geschäftlichen Gründen verlangen, dass Sie Ihre Ferien zu einem anderen Zeitpunkt nehmen. Im Notfall darf eine Rückkehr aus den Ferien verlangt werden. Alle Kosten, die deswegen entstehen, muss der Arbeitgebende übernehmen.
Der Betrieb kann Sie dazu auffordern, alle Ferientage im aktuellen Kalenderjahr zu nehmen. Wenn Sie ein paar Ferientage ins nächste Jahr nehmen wollen, müssen beide Seiten einverstanden sein. Ein Maximum an Tagen gibt es nicht, das ist Verhandlungssache. Übrigens: Die Verjährungsfrist für Ferientage beträgt laut Gesetz fünf Jahre. Da immer zuerst das älteste Guthaben verbraucht wird, verjähren Ferien im Normalfall nicht.
Im Normalfall muss Ihr Arbeitgebender Ihnen auch nach der Kündigung noch erlauben, Ferien zu nehmen. Denn Ferientage sollten wenn möglich nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden. Allerdings kann sich aus betrieblicher Sicht eine Auszahlung aufdrängen – beispielsweise wenn Sie unregelmässig in Teilzeit arbeiten. In solchen Fällen hat das Gericht entschieden, dass die restlichen Ferientage komplett ausbezahlt werden können.
Wenn es um einen Feiertag geht, der einem Sonntag gleichgestellt ist, dann braucht das Unternehmen eine Bewilligung, um arbeiten zu dürfen. Auf nationaler Ebene zählt nur der 1. August dazu – Feiertage wie Auffahrt, Karfreitag oder Neujahr werden von den einzelnen Kantonen dem Sonntag gleichgestellt. Eine Bewilligung bekommen Betriebe nur, wenn sie an solchen Tagen dringend arbeiten müssen. Arbeitgebende können ihre Mitarbeitenden aber nicht zur Sonntagsarbeit zwingen, sondern brauchen ihr Einverständnis. Meistens wird dieses im Arbeitsvertrag festgehalten.
Es ist entscheidend, ob Sie sich trotz Ihres Zustandes erholen können oder nicht. Wenn Sie krank im Bett liegen oder mehrfach zum Arzt müssen, dann sind Ihre Tage so stark beeinträchtigt, dass Sie ferienunfähig sind. Lassen Sie sich in diesem Fall ein Arztzeugnis ausstellen. Die Ferientage gelten dann als nicht bezogen. Anders ist das bei kleineren Verletzungen oder wenn Ihnen kurz unwohl ist.