Risikoabsicherung
Patientenverfügung: Tipps und Infos.
Damit Ärzte und Angehörige in einem medizinischen Notfall in Ihrem Sinn handeln.
Es ist kaum vorstellbar: Nach einem medizinischen Notfall können Sie nicht mehr selbst urteilen oder handeln. Eine Patientenverfügung legt fest, welchen Massnahmen Sie im Ernstfall zustimmen. Und Ihrer Familie wird eine grosse Last abgenommen.
In einer Patientenverfügung regeln Sie schriftlich, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Ernstfall zustimmen. Beispielsweise wenn es darum geht, ob Sie reanimiert, künstlich beatmet oder ernährt werden dürfen. Die Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können. Liegen Sie beispielsweise nach einem Eingriff im Koma, dient die Verfügung den Ärzten als Anweisung, welche Behandlung gewünscht ist und welche nicht.
Stellen Sie sich vor: Ihnen geschieht etwas, woraufhin Sie nicht mehr handlungs- oder entscheidungsfähig sind. Haben Sie für einen solchen Fall keine Patientenverfügung erstellt, greift der Staat für weitreichendere Entscheidungen automatisch unterstützend ein. Beispielsweise wenn für Sie als urteilsunfähige Person ein Pflegeplatz gesucht wird. Diese Vertretung übernimmt in der Schweiz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Gut zu wissen: Meist kennt man die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nur im Zusammenhang mit Fremdplatzierungen von Kindern. Tatsächlich aber kümmert sie sich zu 80% um die Vertretung von Erwachsenen – so auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit.
Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann darf Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei einer Urteilsunfähigkeit bis zu einem gewissen Grad weiterhin in Ihrem Namen agieren. Er oder sie kann unter anderem:
Möchten Sie sichergehen, dass im Ernstfall in Ihrem Sinne entschieden wird – ganz gleich, ob durch die Behörde, einen Lebenspartner oder durch Angehörige –, dann ist eine Patientenverfügung sinnvoll. Mit ihr halten Sie Ihren eigenen Willen schriftlich fest, bevor etwas passiert.
Die Patientenverfügung ist in jedem Fall bindend. Liegt keine Verfügung vor, müssen Ärzte gemeinsam mit Ihren Angehörigen entscheiden, was zu tun ist. So können Sie mit einer Patientenverfügung auch Lebenspartner und Angehörige entlasten. Es empfiehlt sich deshalb, bereits in jungen Jahren eine Patientenverfügung auszufüllen.
Mustervorlagen gibt es bei Ihrem Arzt und bei Gesundheitsorganisationen wie der FMH, dem SRK oder der Caritas. Hier können Sie sich die Formulare auch online herunterladen. Die Patientenverfügungen dürfen Sie handschriftlich ergänzen und abändern. Versehen Sie die entsprechenden Stellen mit Datum und Unterschrift.
Jede urteilsfähige, volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen – allerdings immer nur für sich selbst. Die Verfügung kann nie für eine andere Person erstellt werden.
Die Verfügung sollten Sie an einem sicheren Ort aufbewahren und eine Kopie bei Ihrem Arzt oder den engsten Verwandten hinterlegen.
Patientenverfügungen sollen immer den aktuellen Willen des Patienten oder der Patientin widerspiegeln. Daher ist es ratsam, die Inhalte der Verfügung in regelmässigen Abständen zu überprüfen und neu zu unterschreiben. Empfehlenswert ist ein Zyklus von circa zwei Jahren.
Die Patientenverfügung ist allein mit Ihrer Unterschrift gültig. Weder Angehörige noch Lebenspartner oder der behandelnde Arzt müssen das Formular unterschreiben. Die Verfügung muss auch nicht notariell beglaubigt werden. Ebenfalls ist keine ärztliche Beratung erforderlich. Sie kann allerdings sinnvoll sein. Wenden Sie sich bei medizinischen Fragen an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.
Lesen Sie jetzt den zweiten Teil «Der Vorsorgeauftrag: Das müssen Sie wissen». Erfahren Sie, wie Sie bei einer Urteilsunfähigkeit trotzdem Ihre Wünsche bei alltäglichen Themen durchsetzen können.