Konkubinat
Im Konkubinat: So sichern Sie sich richtig ab.
Das Wichtigste zu Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Konkubinatsvertrag.
Das Schweizer Gesetz regelt vieles, aber das Leben im Konkubinat gehört nicht dazu. Wer unverheiratet zusammenlebt, muss gewisse Regeln selbst definieren und sich für Notfälle absichern. Die wichtigsten Tipps von Vorsorgeexperte Guido G. Studier.
Guido: Frisch verliebt will man sich nicht mit dem Schlimmsten befassen – weder mit einer Trennung noch mit einem gesundheitlichen Notfall. Trotzdem rate ich Ihnen, sich frühzeitig ein paar wichtige Fragen zu stellen:
Was sich im Innenverhältnis der Beziehung abspielt, das regeln Sie am besten mit einem Konkubinatsvertrag. Und die essenziellen Fragen in dieser Liste lassen sich mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag beantworten.
Weil sie regeln, was mit Ihnen geschieht, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind – nach einem Unfall beispielsweise. Dann wird nämlich nicht automatisch Ihre Partnerin oder Ihr Partner verantwortlich sein, sondern der Staat in Form der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Deshalb sollten Sie im Vorsorgeauftrag unbedingt festhalten, wer in Ihrem Namen entscheiden darf, in welches Pflegeheim Sie kommen oder ob die Hypothek fürs Eigenheim verlängert werden soll. Mit der Patientenverfügung sorgen Sie dafür, dass im Notfall nach Ihrem Willen gehandelt wird, ohne dass Ihre Partnerin oder Ihr Partner medizinische oder rechtliche Entscheidungen fällen muss.
In der Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinischen Massnahmen Sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Beispielsweise wenn es darum geht, ob Sie reanimiert oder künstlich beatmet werden dürfen. Ohne diese Verfügung müssen Ärzte gemeinsam mit Ihren engsten Angehörigen entscheiden, was zu tun ist. Die Konkubinatspartnerin oder der -partner wird meistens nicht miteinbezogen, deshalb sollten Sie ihn oder sie in einer Patientenverfügung dazu berechtigen. Mustervorlagen können Sie bei der FMH, dem SRK oder der Caritas herunterladen.
Der Vorsorgeauftrag kommt zum Einsatz, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Er hält fest, wer stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf. Das kann Ihre Partnerin oder Ihr Partner sein, aber auch eine andere Person, der Sie vertrauen. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet werden. Er besteht aus drei Teilen:
Es ist gesetzlich klar geregelt, wie ein Erbe aufgeteilt wird: Im Konkubinat geht die hinterbliebene Person leer aus, wenn weder Testament noch Erbvertrag existieren. Deshalb sollten Sie auch dieses Thema zwingend regeln. In einem Testament können Sie Kinder auf den vorgeschriebenen Pflichtteil setzen und den frei gewordenen Teil der Partnerin oder dem Partner vererben.
Im Konkubinat ist es sinnvoll, gewisse Versicherungen zusammenzulegen oder die andere Person in einen bestehenden Vertrag aufzunehmen. So sparen Sie Geld, das Sie in die Altersvorsorge investieren können.
Paare im Konkubinat haben endlich mehr Rechte bekommen. Jetzt können Sie die hinterbliebene Person im Erbvertrag oder im Testament stärker begünstigen. Weil der Pflichtteil für die Eltern abgeschafft wurde, gehen – sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind – bis zu 75% an die hinterbliebene Person, ohne Kinder sogar 100%.
Bei der staatlichen Vorsorge haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente. Aus der zweiten Säule hingegen können Sie unter Umständen Geld erhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse. Die private Vorsorge schreibt vor: Wenn Sie fünf Jahre am Stück als Paar im Konkubinat gelebt haben, können Sie Erspartes aus der Säule 3a erben. Bei der Säule 3b entscheiden Sie selbst, wer im Todesfall begünstigt werden soll – vorausgesetzt, Sie halten die Pflichtteile ein und die Versicherung hat einen Rückkaufswert.
Guido G. Studier
Training Expert Generali Academy