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Die Vorsorge rechtzeitig regeln.

Im Notfall bereit: alles über Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Erbschaft.

Stellen Sie sich vor, Ihre Partnerin oder Ihr Partner verunglückt. Wenn Sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist es äusserst wichtig, sich frühzeitig für einen solchen Fall mit Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Erbschaft zu befassen.

Rechtzeitig für den Notfall vorsorgen

Niemand wünscht es sich, doch das Leben hat manchmal andere Pläne. Wenn Sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben und Ihre Partnerin oder Ihr Partner als Folge eines Unglücks oder einer Krankheit stark beeinträchtigt wird oder gar verstirbt, ist es wichtig, dass Sie vorgesorgt haben. Denn in diesem Ausnahmezustand haben Sie weder die Zeit noch die Kraft, finanzielle und organisatorische Probleme zu lösen. Generali Experte Guido Studier erklärt, was in einem solchen Fall wichtig ist.

 

Guido, was passiert, wenn eine Person in einer eingetragenen Partnerschaft nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht mehr urteilsfähig ist?

Wenn es keine Patientenverfügung und keinen Vorsorgeauftrag gibt, wird automatisch der Staat bei wichtigen Entscheidungen eingreifen. Beispielsweise wenn die Unterschriften beider Partner nötig sind oder wenn die urteilsunfähige Person einen Pflegeplatz braucht. Dafür zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Wer seine Selbstbestimmung bewahren und dem Partner oder der Partnerin keine medizinischen und rechtlichen Entscheidungen zumuten will, sollte alles Wichtige mit einer Patientenverfügung und einem Vorsorgeauftrag regeln. Das gilt bei eingetragenen Partnerschaften genauso wie bei Ehen und ist grundsätzlich für jede Person empfehlenswert, die mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist.

 

Was regelt ein Vorsorgeauftrag konkret?

Damit klärt man proaktiv die eigene Stellvertretung für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann. Diese Stellvertretung kann die Partnerin oder der Partner sein, aber auch ein Anwalt oder eine Anwältin, ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person.

Der Vorsorgeauftrag besteht aus drei Teilen: Die Personenvorsorge legt fest, wo man im Fall einer Pflegebedürftigkeit leben möchte und wer die Betreuung übernimmt. Im zweiten Teil wird geregelt, wer das Vermögen der betroffenen Person wie verwalten soll und was ihr geschäftlich wichtig ist, falls sie selbständig ist. Mit dem dritten Teil des Vorsorgeauftrags werden die rechtlichen Angelegenheiten geregelt.

Wichtig: Der Vorsorgeauftrag muss von Hand verfasst oder öffentlich beurkundet werden.

 

«Wer die Selbstbestimmung bewahren und der Partnerin oder dem Partner keine medizinischen und rechtlichen Entscheidungen zumuten will, sollte dies mit Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag regeln.»

Und wozu dient die Patientenverfügung?

Darin hält man fest, welche medizinischen Massnahmen man wünscht und welche auf keinen Fall: Reanimation, künstliche Beatmung oder Ernährung?

Wenn es keine Patientenverfügung gibt, muss das medizinische Personal zusammen mit dem Partner oder der Partnerin der betroffenen Person entscheiden. Oder aber die KESB ernennt eine Person als Beistandschaft, die das übernimmt. Die Patientenverfügung deponiert man am besten beim Hausarzt oder bei der Hausärztin und bei den engsten Angehörigen.

Generali Tipp: Mustervorlagen finden Sie bei der FMH, dem SRK oder der Caritas.

 

Kommen wir zum schlimmsten denkbaren Ereignis: einem Todesfall. Was muss man in einer eingetragenen Partnerschaft dabei speziell beachten?

Die Aufteilung des Erbes ist gesetzlich klar geregelt. Im Normalfall erben die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner sowie allfällige Kinder das Vermögen der verstorbenen Person. Wenn ein Paar keine Kinder hat, können allenfalls die Eltern miterben.

Seit 2023 gibt es Änderungen im Erbrecht, die die hinterbliebene Person in einer eingetragenen Partnerschaft stärker begünstigen. Falls die verstorbene Person ein Kind hatte, kann die überlebende eingetragene Partnerin oder der Partner maximal 75% des Vermögens erben.

Ist die Partnerschaft ohne Kinder, erbt die überlebende Person 100% des Vermögens, da die Eltern keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil haben. Möchte man diese Verteilung selbst bestimmen, sollte man einen Erbvertrag oder ein Testament verfassen. Das gilt vor allem bei Wohneigentum, wenn gemeinsam viel Geld investiert wurde und die gesetzlichen Erben auf ihrem Erbanteil beharren könnten.

 

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Wie ist die hinterbliebene Person in einer eingetragenen Partnerschaft im Todesfall abgesichert?

Schauen wir die berufliche und die private Vorsorge an: Die hinterbliebene Person hat grundsätzlich Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von AHV und BVG, wenn die verstorbene Person erwerbstätig war. Ist die hinterbliebene Person ein Mann in einer eingetragenen Partnerschaft, dann bekommt er die AHV-Rente nur, wenn er Kinder hat, die jünger als 18 Jahre sind.

Auch für die BVG-Rente gibt es einige Bestimmungen. Wenden Sie sich dafür am besten an eine Fachperson. Bei der Säule 3a wird immer zuerst der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin begünstigt. Bei der Säule 3b können Sie als Versicherungsnehmerin und -nehmer selbst entscheiden, wer wie viel Geld erhalten soll.

 

Seit einiger Zeit können ja in der Schweiz auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Was gilt es dabei zu beachten?

Genau. Durch die Annahme der Volksinitiative «Ehe für alle» 2021 können seit dem 1. Juli 2022 gleichgeschlechtliche Paare heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dabei müssen eingetragene Partnerinnen und Partner ihre Partnerschaft aktiv in eine Ehe umwandeln lassen.

Neu gilt genau wie bei einer Eheschliessung standardmässig die Errungenschaftsbeteiligung, die ein Paar mittels Ehevertrags für sich anpassen kann. Noch gibt es einige Unklarheiten bei der 1. und 2. Säule, die für gleichgeschlechtliche Paare angepasst werden müssen.

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