Recht
Tiere in Mietwohnungen: Was ist erlaubt?
Das müssen Sie wissen, wenn Sie Ihr Haustier in der Mietwohnung halten.
Wenn zur Familie auch ein Hund, ein Aquarium mit Fischen oder eine Schlange gehört, dann tauchen bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung oft Fragen auf. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zum Thema Tierhaltung in Mietwohnungen.
Ob Meerschweinchen-Familie auf dem Balkon, Giftschlangen im Teenie-Zimmer oder ein Hund als Feriengast: Wenn Sie Ärger mit der neuen Vermieterschaft oder den Nachbarinnen und Nachbarn vermeiden wollen, sollten Sie vor dem Unterschreiben des Mietvertrags klären, welche Tiere in der Wohnung erlaubt sind und was Sie am besten schriftlich festhalten.
Ja, das ist zulässig. Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung steht, dann ist sie grundsätzlich erlaubt. Aber in den meisten Fällen ist dieses Thema dort klar geregelt. Falls nicht, sollten Sie vor Vertragsabschluss darüber sprechen und schriftlich festhalten, dass Sie Ihre Katze oder Ihren Hund in der Wohnung halten dürfen. Wenn Sie sich nicht an ein Verbot halten, riskieren Sie eine Kündigung.
Nein, Kleintiere wie Meerschweinchen, Kanarienvögel, Fische oder ähnliche brauchen keine Zustimmung der Vermieterschaft. Vorausgesetzt, man hält sie in einer angemessenen Zahl. Sollten Kleintiere ungewöhnlich viel Lärm, Geruch oder Dreck verursachen, dann kann die Vermieterschaft schriftlich mahnen und in einem zweiten Schritt verlangen, dass die Tiere wegmüssen.
Nein, für exotische oder giftige Tiere wie Giftschlangen, Skorpione oder Spinnen brauchen Sie eine Bewilligung. Das gilt auch für besonders laute Tiere wie Papageien. Für jegliche Tierarten gilt: Wenn die Bewilligung einmal erteilt wurde, muss die Vermieterschaft einen triftigen Grund haben, um sie rückgängig zu machen (z. B. wenn ein Tier zur Gefahr für andere wird).
Das ist zulässig, ja. Im Mietrecht gibt es keine Gleichbehandlung, die Entscheidung liegt vollumfänglich bei der Vermieterschaft. Was andere dürfen, gilt also nicht automatisch auch für Sie. Fehlende Fairness führt aber oft zu Streit unter den Parteien, und das ist sicher nicht im Sinn der Vermieterschaft. Suchen Sie in einem solchen Fall das Gespräch.
Ja, ein Haltungsverbot gilt nicht für Tiere, die zu Besuch kommen. Auch die Übernachtung eines Hundes oder das Hüten während ein paar Tagen kann die Vermieterschaft nicht verbieten. Wenn die Besuche sehr regelmässig oder zum Störfaktor für die Nachbarschaft werden, kann Ihnen die Vermieterschaft das Betreuen des Tiers untersagen.
Für die ist normalerweise Ihre Privathaftpflichtversicherung zuständig. Wichtig zu wissen: Falls Sie sich ein Aquarium anschaffen wollen, sollten Sie klären, ob Wasserschäden bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung integriert sind.