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Kinderlärm: Das ist gesetzlich geregelt.

Lärm im Miethaus: Wie laut dürfen Kinder sein und was sind die Konsequenzen?

Fussball spielen am Sonntagmorgen oder ein schreiendes Baby in der Nacht: Kinderlärm kann für böses Blut im Haus sorgen. Was sagt das Mietgesetz, und worauf sollten Eltern oder Betroffene achten? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Kinderlärm und Mietrecht: die 6 häufigsten Fragen

Ob Waschküchenplan, Schuhe im Treppenhaus oder eben Kinderlärm: Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus funktioniert nur mit Rücksichtnahme und Toleranz. Wenn Kinder im Haus oder draussen für einen höheren Lärmpegel sorgen, ist der Ärger oft vorprogrammiert. Tatsächlich ist der Grund jedes dritten Streits in der Nachbarschaft der Kinderlärm oder die Benutzung des Spielplatzes (Umfrage «Verein Nachbarschaftsmediation»). Das ist in solchen Fällen gut zu wissen: 


1. Muss ich Kinderlärm im Haus oder draussen aushalten? 

In der Schweiz hat niemand ein Recht auf komplett ruhiges Wohnen. Kinderlärm aus der Wohnung nebenan oder vom Spielplatz draussen muss generell akzeptiert werden. Ein Kind darf spielen, schreien, eine Geburtstagsparty feiern oder ein Instrument üben – Letzteres maximal drei Stunden am Tag, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung nichts anderes vermerkt ist. Allerdings sollten Ruhezeiten wenn möglich eingehalten werden. Sie sind in der Hausordnung festgehalten und gelten in der Regel über Mittag und ab 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens. In dieser Zeit kann man von Eltern verlangen, dass sie ihre Kinder nicht allzu laut spielen lassen.


2. Wie viel Lärm dürfen Kinder auf dem Spielplatz machen?

Ausserhalb der Ruhezeiten dürfen Kinder auf einem Spielplatz – ob öffentlich oder privat – herumtoben und laut sein, auch mehrere Stunden lang. Das Bundesgericht bestätigt das in einem Urteil aus dem Jahr 2005: «Ein Spielplatz bietet Kindern die Möglichkeit, sich im Freien zum Spielen zu treffen, was oft mit Lärm verbunden ist.» Anders ist die Situation, wenn sich Jugendliche abends auf dem Spielplatz zu Bier und lauter Musik treffen. Dann kann die Polizei nach 22 Uhr wegen Lärmbelästigung mahnen. 


3. Was müssen Sie befürchten, wenn Ihr Baby nachts schreit? 

Auch hier ist von der Nachbarschaft Toleranz gefordert. In den allermeisten Fällen können Eltern nicht verhindern, dass ihr Baby nachts schreit. Die anderen Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses müssen diese Situation vorübergehend aushalten. Wichtig zu wissen: Sollte in Ihrem Mietvertrag eine Klausel stehen, dass Ihnen gekündigt wird, wenn Sie Nachwuchs erwarten, dann können Sie den diese Vertragsklausel als nichtig betrachten. Diese Klausel verletzt das Persönlichkeitsrecht. 

 

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4. Was passiert, wenn der Lärm meiner Kinder die andern stört?

Es gibt keine Grenze, wie laut oder lange Kinderlärm maximal sein darf. Sie haben also rechtlich kaum etwas zu befürchten. Trotzdem können solche Beschwerden oder Streit im selben Haus viel Energie kosten. Nehmen Sie die Reklamationen ernst, suchen Sie das Gespräch und zeigen Sie sich kompromissbereit. Wenn das nichts nützt, kann allenfalls eine Mediation dabei helfen, Lösungen zu finden. 


5. Was soll ich tun, wenn mich der Kinderlärm im Haus nervt?

Atmen Sie tief durch und lassen Sie sich nicht im Affekt zu einem Streit oder zu Drohungen hinreissen. Das Gesetz verbietet Kindern nicht, Lärm zu machen. Suchen Sie das Gespräch mit der betreffenden Familie, und erklären Sie sachlich und vor allem ganz konkret, was Sie stört. Viele Probleme lassen sich auf diese Art lösen. Für beide Seiten gilt: Legen Sie für die Zukunft Spielregeln fest. Beschweren Sie sich erst bei der Verwaltung, wenn der Lärm nicht mehr auszuhalten ist oder die Fronten verhärtet sind.


6. Kann einer Familie gekündigt werden, weil die Kinder laut sind?

Wenn Ihnen wegen Kinderlärm gekündigt wird, können Sie diese Kündigung anfechten. Das ist innert 30 Tagen nach Erhalt bei der zuständigen Schlichtungsbehörde möglich. Die Vermieterschaft muss Ihnen unter anderem nachweisen können, dass Sie ihre Pflicht auf Rücksichtnahme verletzt haben und Sie vorher schriftlich abmahnen. Die Schlichtungsbehörde prüft dann, ob diese Kündigung gerechtfertigt ist. Normalerweise bemüht sie sich aber zuerst um eine Einigung zwischen den Beteiligten.

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