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Checkliste Todesfall Schweiz.

Das müssen Sie bei einem Todesfall von Angehörigen beachten.

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Ágnes Erdős

Ágnes ist seit Januar 2023 Produktmanagerin bei Generali und verantwortet die digitale Säule 3a und Risikoprodukte. Ágnes hat mehr als zehn Jahre Erfahrung als Produktmanagerin im Bereich Lebensversicherung. Ihre Karriere hat sie bei Generali in Ungarn gestartet, wo sie für die Einmalanlageprodukte für Banken zuständig war.

Wenn eine nahestehende Person stirbt, kommen einige administrative Aufgaben und Entscheidungen auf Sie zu. Unsere Checkliste navigiert Sie durch den Dschungel an Rechten, Pflichten und Vorschriften, die es im Todesfall zu beachten gilt.

1. Die Angehörigen informieren

Im ersten Schritt gilt es die nahen Angehörigen über den Todesfall zu informieren. Die Organisation aller anstehenden Aufgaben kann überwältigend sein – bitten Sie daher Angehörige um Unterstützung. Alternativ können Sie auch ein privates Bestattungsinstitut oder ein Bestattungsamt bevollmächtigen, sämtliche Formalitäten zu erledigen. Je nach Kanton oder Gemeinde gibt es unterschiedliche Regelungen – orientieren Sie sich am besten auf den jeweiligen Websites.

 

2. Todesbescheinigung

Wenn die Person in einem Spital oder Pflegeheim verstorben ist, dann wird die ärztliche Todesbescheinigung automatisch ausgestellt. Ist die Person eines natürlichen Todes ausserhalb einer medizinischen Institution verstorben, beispielsweise zu Hause, dann rufen Sie die Hausarztpraxis oder den Rettungsdienst (Tel. 144) an. Diese werden den Tod feststellen und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.

 

3. Todesfall melden

Der Todesfall einer verstorbenen Person muss in der Schweiz innerhalb von zwei Tagen beim Zivilstandsamt des Sterbeorts gemeldet werden. Bei einem Todesfall in einer medizinischen Institution wird dies automatisch gemeldet, ansonsten muss dies durch die Angehörigen oder ein Bestattungsinstitut erfolgen. 

Für die Meldung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • ärztliche Todesbescheinigung / Todesmeldung einer medizinischen Institution
  • Familienbüchlein der verstorbenen Person
  • Identitätskarte / Pass der verstorbenen Person
  • Niederlassungsausweis
  • allfällige andere Dokumente, die vom Zivilstandsamt angefordert werden

Das zuständige Zivilstandsamt wird nach Anmeldung und Beurkundung des Todesfalles die Todesurkunde ausstellen.

 

4. Bestattung

In der Schweiz darf die Bestattung erst stattfinden, wenn der Todesfall durch das Zivilstandsamt bestätigt wurde. Mit dieser Bestätigung können Sie sich nun an die Gemeinde oder ein Bestattungsinstitut wenden, das Sie bei der Organisation der Bestattung unterstützt. In vielen Schweizer Gemeinden ist die Erd- oder Feuerbestattung kostenlos. Sofern Sie ein Bestattungsinstitut beauftragen, verlangen Sie einen Kostenvoranschlag.

Das Bestattungsunternehmen bespricht mit Ihnen gemeinsam die Bestattungswünsche der verstorbenen Person:

  • Ist eine Kremation oder eine Erdbestattung gewünscht?
  • Wie soll die Urne bzw. der Sarg aussehen?
  • Wann soll die Bestattung stattfinden?
  • In welchem Rahmen findet die Bestattung statt (nur enge Angehörige, öffentlich)?
  • Auf welchem Friedhof soll die Bestattung stattfinden?
  • Soll eine Abdankung in der Kirche stattfinden?
  • Welche Grabart ist gewünscht? 

 

5. Todesanzeige 

In der Regel wird eine amtliche Todesanzeige erstellt, die in einer regionalen Tageszeitung oder auch auf entsprechenden Websites publiziert wird. Zudem wird oftmals eine private Todesanzeige in Form eines Leidzirkulars erstellt, das über den Tod sowie die Beerdigung und die Trauerfeier informiert. Der Bestatter oder die Bestatterin hilft Ihnen bei der Formulierung, dem Drucken und der Aufgabe der Todesanzeige in der Zeitung.

 

6. Wohnung 

Falls die verstorbene Person allein in einer Mietwohnung gelebt hat, sollten Sie so rasch wie möglich die Verwaltung oder den Vermieter über den Todesfall informieren. Diese teilen Ihnen mit, bis wann die Wohnung geräumt werden muss.

Sofern die verstorbene Person in einem Eigenheim gelebt hat, wird das weitere Vorgehen im Rahmen des Erbschaftsverfahrens geklärt.

 

7. Ämter, Verträge und laufende Ausgaben

Neben der Todesfallmeldung an das Zivilstandsamt müssen auch weitere Ämter und Versicherungen informiert werden. Zudem müssen laufende Ausgaben so rasch wie möglich gestoppt werden:

  • AHV, IV, Ergänzungsleistungsamt, Sozialamt: Verstirbt die Person gegen Monatsende, sollen diese Ämter telefonisch benachrichtigt werden, damit allfällige Rentenzahlungen gestoppt werden.
  • Bank und Post informieren 
  • Leasinggebühren 
  • Steuerbehörde informieren
  • Krankenkasse, Pensionskasse, weitere Versicherungen 
  • Telefon- und Internetabo, Zeitschriften, Vereine/Verbände, SBB-Abo etc. kündigen
  • Spitex, Mahlzeitendienst etc. informieren

 

8. Erbschaft

Nachdem Sie die Beerdigung organisiert und die zuständigen Behörden informiert haben, müssen Massnahmen zur Nachlassabwicklung getroffen werden.

  • Gibt es ein Testament? Dann muss dieses beim Amt eingereicht werden und eine notariell beglaubigte Vollmacht der Erben eingeholt werden.
  • Ist kein Testament vorhanden, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. 
  • Berechtigte Erben ermitteln
  • Inventarisierung von Immobilien, Schmuck, Fahrzeugen etc. für die Erbverteilung
  • Offene Darlehen und Guthaben sichern
  • Steuerinventarisierung durch das Steueramt durchführen lassen

Das Thema Erbschaft ist sehr komplex, aus diesem Grund sollten Sie diesbezüglich eine Fachperson einbeziehen.

 

9. Leistungen für die Hinterbliebenen

Im Todesfall haben Angehörige Anspruch auf finanzielle Leistungen. Informieren Sie sich unbedingt über Ihre Ansprüche aus Sozial- und Versicherungsleistungen wie:

  • Witwen- oder Witwerrenten
  • Waisenrenten
  • Ergänzungsleistungen
  • Hinterlassenenrenten aus der Pensionskasse
  • Versicherungspolicen oder Lebensversicherungen

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