Ihr Arbeitgeber hat Sie entlassen und Sie haben den Eindruck, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist? Ihr Arbeitszeugnis ist nicht vollständig oder entspricht nicht der Wahrheit? Das müssen Sie nicht hinnehmen. Sie können unsere Musterschreiben verwenden, um mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden.
Ihr Arbeitszeugnis ist nicht vollständig oder entspricht nicht der Wahrheit? Erstellen Sie einen Entwurf aller Änderungen, die Sie vom Arbeitgeber wünschen und senden Sie diesen gemeinsam mit unserem Musterschreiben an Ihren Arbeitgeber.
Sie sind schwanger, im Mutterschaftsurlaub oder im Militär? Sie sind arbeitsunfähig und befinden sich in der sogenannten Sperrfrist gemäss Artikel 336c Absatz 1 lit. b OR (im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen)? Dann könnte die Kündigung unwirksam sein. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber mithilfe unseres Musterschreibens darüber und bieten Sie ihm weiterhin Ihre Arbeitsleistung an.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel.
Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten und haben den Eindruck, dass die von Ihrem Arbeitgeber genannten Gründe eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen? Lesen Sie unseren Artikel zu diesem Thema und nutzen Sie unseren Musterbrief, um gegen die fristlose Kündigung zu protestieren.
Sie sind entlassen worden und haben den Eindruck, dass die Gründe, die Ihr Arbeitgeber schriftlich genannt hat, missbräuchlich sind? Nutzen Sie unser Musterschreiben, um vor Ablauf der Kündigungsfrist Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung zu erheben.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt und Sie sind nun während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig? Zudem haben Sie die Probezeit bereits hinter sich? Wenn Sie beide Fragen mit ja beantworten können, dann steht die Kündigungsfrist still und läuft erst weiter, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind oder die Sperrfrist gemäss Artikel 336c Absatz 1 lit. b OR abgelaufen ist. Die Sperrfrist beträgt im 1. Dienstjahr 30 Tage, im 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage und danach 180 Tage. Das Arbeitsverhältnis endet dann am darauffolgenden Monatsende.
Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag kündigen? Dann müssen Sie die in Ihrem Arbeitsvertrag (oder Rahmenvertrag, GAV) benannte Frist einhalten. Ist dort nichts angegeben, prüfen Sie die gesetzliche Frist gemäss Artikel 335c Absatz 1 des Obligationenrechts (OR). Ihr Arbeitgeber muss Ihr Kündigungsschreiben spätestens am letzten Tag des Monats in Empfang genommen haben, damit die Kündigungsfrist am ersten Tag des Folgemonats beginnt. Vorsichtshalber sollten Sie unseren Musterbrief per Einschreiben und vorab per E-Mail versenden. Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gekürzt werden kann.